Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden oder das nachfolgend genannte Formular verwenden.
Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde. Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan
§21 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Informationen und Verfahrenshinweise für die Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Schleswig-Holstein https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/S/strahlenschutz.html
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Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?
Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.