Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 59 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bei der
von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Susanne von Zydowitz
Öffentlichkeitsarbeit und Stadtkommunikation
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